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   VG Hamburg, 25.08.2023 - 7 A 1252/23   

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VG Hamburg, 25.08.2023 - 7 A 1252/23 (https://dejure.org/2023,23114)
VG Hamburg, Entscheidung vom 25.08.2023 - 7 A 1252/23 (https://dejure.org/2023,23114)
VG Hamburg, Entscheidung vom 25. August 2023 - 7 A 1252/23 (https://dejure.org/2023,23114)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Hamburg

    § 29 Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992, § 26 Abs 3 S 1 AsylVfG 1992, Art 33 Abs 2 Buchst a EURL 32/2013, Art 2 Buchst i EURL 32/2013, § 1 Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992
    Gewährung internationalen Schutzes durch das Königreich Dänemark

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 13.11.2019 - C-540/17

    Hamed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus VG Hamburg, 25.08.2023 - 7 A 1252/23
    § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG kommt aus Gründen vorrangigen Unionsrechts nicht zur Anwendung, wenn die Lebensverhältnisse, die den Asylantragsteller in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannt Schutzberechtigten erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. dem gleichbedeutenden Art. 3 EMRK zu erfahren (vgl. zur Auslegung des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) Richtlinie 2013/32/EU, den Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG umsetzt: EuGH, Beschl. v. 13.11.2019, C-540/17, Rn. 43; im Übrigen: BVerwG, Urt. v. 21.4.2020, 1 C 4.19, juris Rn. 36).

    Dementsprechend ist das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem bereits solchen Schutz gewährenden Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen, (vgl. EuGH, Beschl. v. 13.11.2019, a.a.O., Rn. 38; Urt. v. 19.3.2019, C-163/17, Rn.90 ff.).

    Insbesondere unter Berücksichtigung der fundamentalen Bedeutung des Prinzips des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten darauf, dass ihre nationalen Rechtsordnungen jeweils in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der Grundrechte-Charta anerkannten Grundrechte zu bieten, und dass alle Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten, und der damit verbundenen (widerleglichen) Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (EuGH, Beschl. v. 13.11.2019, a.a.O., Rn. 41; Urt. v. 19.3.2019, a.a.O., Rn. 80, 82; zum Grundsatz gegenseitigen Vertrauens bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) Richtlinie 2013/32/EU auch BVerwG, Urt. v. 20.5.2020, 1 C 34.19, juris Rn. 16), müssen solche Schwachstellen jedoch eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, um unter Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK zu fallen.

    Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Beschl. v. 13.11.2019, a.a.O., Rn. 39; Urt. v. 19.3.2019, a.a.O., Rn. 92).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Hamburg, 25.08.2023 - 7 A 1252/23
    Dementsprechend ist das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem bereits solchen Schutz gewährenden Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen, (vgl. EuGH, Beschl. v. 13.11.2019, a.a.O., Rn. 38; Urt. v. 19.3.2019, C-163/17, Rn.90 ff.).

    Insbesondere unter Berücksichtigung der fundamentalen Bedeutung des Prinzips des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten darauf, dass ihre nationalen Rechtsordnungen jeweils in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der Grundrechte-Charta anerkannten Grundrechte zu bieten, und dass alle Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten, und der damit verbundenen (widerleglichen) Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (EuGH, Beschl. v. 13.11.2019, a.a.O., Rn. 41; Urt. v. 19.3.2019, a.a.O., Rn. 80, 82; zum Grundsatz gegenseitigen Vertrauens bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) Richtlinie 2013/32/EU auch BVerwG, Urt. v. 20.5.2020, 1 C 34.19, juris Rn. 16), müssen solche Schwachstellen jedoch eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, um unter Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK zu fallen.

    Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Beschl. v. 13.11.2019, a.a.O., Rn. 39; Urt. v. 19.3.2019, a.a.O., Rn. 92).

  • BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 34.19

    Anfechtungsklage; Asylantrag; Bulgarien; Erheblichkeitsschwelle; EuGH-Vorlage;

    Auszug aus VG Hamburg, 25.08.2023 - 7 A 1252/23
    Der - bei verständiger Würdigung unter Beachtung der o.g. Erledigungserklärung nur noch gegen die Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 9. März 2023 gerichtete - Hauptantrag ist zulässig, insbesondere zielt er zu Recht auf eine isolierte Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.5.2020, 1 C 34.19, juris Rn. 10).

    Insbesondere unter Berücksichtigung der fundamentalen Bedeutung des Prinzips des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten darauf, dass ihre nationalen Rechtsordnungen jeweils in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der Grundrechte-Charta anerkannten Grundrechte zu bieten, und dass alle Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten, und der damit verbundenen (widerleglichen) Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (EuGH, Beschl. v. 13.11.2019, a.a.O., Rn. 41; Urt. v. 19.3.2019, a.a.O., Rn. 80, 82; zum Grundsatz gegenseitigen Vertrauens bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) Richtlinie 2013/32/EU auch BVerwG, Urt. v. 20.5.2020, 1 C 34.19, juris Rn. 16), müssen solche Schwachstellen jedoch eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, um unter Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK zu fallen.

  • VG Saarlouis, 14.01.2019 - 3 K 1084/18

    Abschiebung eines Asylsuchenden in den sicheren Drittstaat Dänemark;

    Auszug aus VG Hamburg, 25.08.2023 - 7 A 1252/23
    Sie sind auch sonst nicht ersichtlich, insbesondere sind dem Gericht keine aktuellen Berichte von dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, der Asylagentur der Europäischen Union oder Nichtregierungsorganisationen bekannt, die auf Mängel im vorgenannten Sinn hindeuteten (vgl. auch VG Saarlouis, Urt. v. 14.1.2019, 3 K 1084/18, juris Rn. 19 ff.).
  • BVerwG, 15.11.2023 - 1 C 7.22

    Kein abgeleiteter Flüchtlingsschutz für Familienangehörige eines erst im

    Auszug aus VG Hamburg, 25.08.2023 - 7 A 1252/23
    Dahinstehen kann auch, ob dieses Tatbestandsmerkmal voraussetzt, dass das stammberechtigte Kind, von dem der Schutz abgeleitet werden soll, bereits im Verfolgerstaat geboren wurde (so z.B. OVG Magdeburg, Beschl. v. 15.2.2022, 4 L 85/21, juris Rn. 28 ff. m.w.N. [Revision anhängig unter 1 C 7.22]; VG Hamburg, Urt. v. 20.2.2019, 16 A 146/18, juris Rn. 26), was vorliegend zu verneinen wäre.
  • BVerwG, 21.04.2020 - 1 C 4.19

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsanordnung; Asylantrag; Bulgarien; Drittstaat;

    Auszug aus VG Hamburg, 25.08.2023 - 7 A 1252/23
    § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG kommt aus Gründen vorrangigen Unionsrechts nicht zur Anwendung, wenn die Lebensverhältnisse, die den Asylantragsteller in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannt Schutzberechtigten erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. dem gleichbedeutenden Art. 3 EMRK zu erfahren (vgl. zur Auslegung des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) Richtlinie 2013/32/EU, den Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG umsetzt: EuGH, Beschl. v. 13.11.2019, C-540/17, Rn. 43; im Übrigen: BVerwG, Urt. v. 21.4.2020, 1 C 4.19, juris Rn. 36).
  • BVerwG, 17.11.2020 - 1 C 8.19

    Internationaler Familienschutz in Deutschland auch bei Flüchtlingsstatus in einem

    Auszug aus VG Hamburg, 25.08.2023 - 7 A 1252/23
    Zwar wird die Gewährung von Familienschutz nach § 26 AsylG durch die Vorschriften über die Unzulässigkeit von Asylanträgen in § 29 Abs. 1 AsylG nicht ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2020, 1 C 8.19, juris), so dass das Bundesamt eine Ablehnung als unzulässig nicht aussprechen darf, wenn Familienschutz beansprucht werden kann.
  • BVerwG, 07.02.2007 - 1 C 7.06

    Angemessenheit einer Verteilung der Verfahrenskosten zwischen den Parteien nach

    Auszug aus VG Hamburg, 25.08.2023 - 7 A 1252/23
    Auch kann berücksichtigt werden, wer die Erledigung des Rechtsstreits aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat (BVerwG, Beschl. v. 7.2.2007, 1 C 7/06, juris Rn. 2).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.07.2022 - 13 A 11241/21

    Asylrecht - Familienasyl über einen im Bundesgebiet geborenen Stammberechtigten

    Auszug aus VG Hamburg, 25.08.2023 - 7 A 1252/23
    Selbst wenn es bei nachgeborenen stammberechtigten Kindern ausreichen sollte, dass lediglich die Familie im Übrigen, namentlich die familiäre Verbindung der Eltern, bereits im Verfolgerstaat bestanden hat (so z.B. OVG Koblenz, Beschl. v. 25.7.2022, 13 A 11241/21.OVG, juris Rn. 38 ff. m.w.N.; womöglich auch OVG Hamburg, Urt. v. 21.9.2018, 4 Bf 186/18.A, juris Rn. 29), wäre diese Voraussetzung hier nicht zu bejahen.
  • OVG Hamburg, 21.09.2018 - 4 Bf 186/18

    Einberufung zum Nationaldienst in Eritrea

    Auszug aus VG Hamburg, 25.08.2023 - 7 A 1252/23
    Selbst wenn es bei nachgeborenen stammberechtigten Kindern ausreichen sollte, dass lediglich die Familie im Übrigen, namentlich die familiäre Verbindung der Eltern, bereits im Verfolgerstaat bestanden hat (so z.B. OVG Koblenz, Beschl. v. 25.7.2022, 13 A 11241/21.OVG, juris Rn. 38 ff. m.w.N.; womöglich auch OVG Hamburg, Urt. v. 21.9.2018, 4 Bf 186/18.A, juris Rn. 29), wäre diese Voraussetzung hier nicht zu bejahen.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.02.2022 - 4 L 85/21

    Auslegung des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG 1992 bei einem außerhalb des

  • VG Hamburg, 20.02.2019 - 16 A 146/18

    Familienasyl für Mutter des in Deutschland geborenen Kindes

  • EuGH, 22.09.2022 - C-497/21

    Bundesrepublik Deutschland (Demande d'asile rejetée par le Danemark) - Vorlage

  • VG Magdeburg, 19.02.2020 - 8 A 48/20

    Subsidiärer Schutz in Dänemark kein internationaler Schutz im Sinne des

  • EuGH, 08.05.2014 - C-604/12

    HN - Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Zuerkennung der

  • EuGH, 20.05.2021 - C-8/20

    Ein Antrag auf internationalen Schutz kann nicht mit der Begründung als

  • EuGH, 05.04.2017 - C-36/17

    Ahmed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2022 - 11 A 219/22

    Vereinbarkeit der Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig mit Art. 33 Abs. 2a

  • VGH Bayern, 09.01.2024 - 24 B 23.30364

    Folgen der fehlenden Bindung Dänemarks an die Richtlinien 2013/32/EU und

    Vielmehr würde eine umstandslose Übertragung des Urteils wesentliche Unterschiede in den Unzulässigkeitstatbeständen des Art. 33 Abs. 2 Verfahrensrichtlinie übergehen (vgl. a. VG Hamburg, U.v. 25.8.2023 - 7 A 1252/23 - juris Rn. 37 ff.).

    Anders als im Falle eines durch Dänemark gewährten Flüchtlingsschutzes, bei dem - infolge der völkerrechtlichen Bindung Dänemarks an die Genfer Flüchtlingskonvention - auf deren Beachtung durch "Umsetzung" im nationalen Recht vertraut werden dürfte (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 - juris Rn. 80; EGMR, E.v. 2.12.2008 - 32733/08 - NVwZ 2009, 965/967; s. a. OVG NW, B.v. 3.2.2022 - 11 A 219/22.A - Rn. 15; VG Hamburg, U.v. 25.8.2023 - 7 A 1252/23 - juris Rn. 34 f.), soweit der sekundärrechtlich verpflichtende inhaltliche Mindestschutz für Flüchtlinge nicht über den hinausgeht, den auch die Genfer Flüchtlingskonvention verlangt, bedarf es für den unionsrechtlich vorgesehenen, aber völkerrechtlichen Regelungen unbekannten subsidiären Schutz und der mit ihm verbundenen Wirkungen einer konkreten Beurteilung der dänischen Rechtslage.

    b) Hinsichtlich der Schutzgewährung wird in Dänemark zwischen der Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1, nach § 7 Abs. 2 und nach § 7 Abs. 3 dänAuslG unterschieden; daneben gibt es noch eine Aufenthaltserlaubnis für Kontingentflüchtlinge nach § 8 dänAuslG (zur Rechtslage s. a. die Darstellung des EGMR (GK), U.v. 9.7.2021 - 6697/18 (M. A./Dänemark) - juris Rn. 24 ff., insoweit nicht abgedruckt in NVwZ-RR 2022, 877 ff.; VG Hamburg, U.v. 25.8.2023 - 7 A 1252/23 - juris Rn. 33).

    Weder hat die Klägerin vorgetragen noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Dänemark dort der ernsthaften Gefahr ausgesetzt sein wird, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (vgl. auch VG Hamburg, U.v. 25.8.2023 - 7 A 1252/23 - juris Rn. 44; VG Magdeburg, B.v. 17.1.2022 - 3 B 382/21 MD - juris S. 7 f.; VG Leipzig, B.v. 4.1.2022 - 6 L 783/21.A - juris Rn. 9).

  • VGH Bayern, 09.01.2024 - 24 B 23.30482

    Folgen der fehlenden Bindung, Dänemarks an die Richtlinien 2013/32/EU und

    Vielmehr würde eine umstandslose Übertragung des Urteils wesentliche Unterschiede in den Unzulässigkeitstatbeständen des Art. 33 Abs. 2 Verfahrensrichtlinie übergehen (vgl. a. VG Hamburg, U.v. 25.8.2023 - 7 A 1252/23 - juris Rn. 37 ff.).

    Anders als im Falle eines durch Dänemark gewährten Flüchtlingsschutzes, bei dem - infolge der völkerrechtlichen Bindung Dänemarks an die Genfer Flüchtlingskonvention - auf deren Beachtung durch "Umsetzung" im nationalen Recht vertraut werden dürfte (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 - juris Rn. 80; EGMR, E.v. 2.12.2008 - 32733/08 - NVwZ 2009, 965/967; s. a. OVG NW, B.v. 3.2.2022 - 11 A 219/22.A - Rn. 15; VG Hamburg, U.v. 25.8.2023 - 7 A 1252/23 - juris Rn. 34 f.), soweit der sekundärrechtlich verpflichtende inhaltliche Mindestschutz für Flüchtlinge nicht über den hinausgeht, den auch die Genfer Flüchtlingskonvention verlangt, bedarf es für den unionsrechtlich vorgesehenen, aber völkerrechtlichen Regelungen unbekannten subsidiären Schutz und der mit ihm verbundenen Wirkungen einer konkreten Beurteilung der dänischen Rechtslage.

    b) Hinsichtlich der Schutzgewährung wird in Dänemark zwischen der Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1, nach § 7 Abs. 2 und nach § 7 Abs. 3 dänAuslG unterschieden; daneben gibt es noch eine Aufenthaltserlaubnis für Kontingentflüchtlinge nach § 8 dänAuslG (zur Rechtslage s. a. die Darstellung des EGMR (GK), U.v. 9.7.2021 - 6697/18 (M. A./Dänemark) - juris Rn. 24 ff., insoweit nicht abgedruckt in NVwZ-RR 2022, 877 ff.; VG Hamburg, U.v. 25.8.2023 - 7 A 1252/23 - juris Rn. 33).

    Weder hat die Klägerin vorgetragen noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Dänemark dort der ernsthaften Gefahr ausgesetzt sein wird, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (vgl. auch VG Hamburg, U.v. 25.8.2023 - 7 A 1252/23 - juris Rn. 44; VG Magdeburg, B.v. 17.1.2022 - 3 B 382/21 MD - juris S. 7 f.; VG Leipzig, B.v. 4.1.2022 - 6 L 783/21.A - juris Rn. 9).

  • VGH Bayern, 09.01.2024 - 24 B 23.30369

    Folgen der fehlenden Bindung, Dänemarks an die Richtlinien 2013/32/EU und

    Vielmehr würde eine umstandslose Übertragung des Urteils wesentliche Unterschiede in den Unzulässigkeitstatbeständen des Art. 33 Abs. 2 Verfahrensrichtlinie übergehen (vgl. a. VG Hamburg, U.v. 25.8.2023 - 7 A 1252/23 - juris Rn. 37 ff.).

    Anders als im Falle eines durch Dänemark gewährten Flüchtlingsschutzes, bei dem - infolge der völkerrechtlichen Bindung Dänemarks an die Genfer Flüchtlingskonvention - auf deren Beachtung durch "Umsetzung" im nationalen Recht vertraut werden dürfte (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 - juris Rn. 80; EGMR, E.v. 2.12.2008 - 32733/08 - NVwZ 2009, 965/967; s. a. OVG NW, B.v. 3.2.2022 - 11 A 219/22.A - Rn. 15; VG Hamburg, U.v. 25.8.2023 - 7 A 1252/23 - juris Rn. 34 f.), soweit der sekundärrechtlich verpflichtende inhaltliche Mindestschutz für Flüchtlinge nicht über den hinausgeht, den auch die Genfer Flüchtlingskonvention verlangt, bedarf es für den unionsrechtlich vorgesehenen, aber völkerrechtlichen Regelungen unbekannten subsidiären Schutz und der mit ihm verbundenen Wirkungen einer konkreten Beurteilung der dänischen Rechtslage.

    b) Hinsichtlich der Schutzgewährung wird in Dänemark zwischen der Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1, nach § 7 Abs. 2 und nach § 7 Abs. 3 dänAuslG unterschieden; daneben gibt es noch eine Aufenthaltserlaubnis für Kontingentflüchtlinge nach § 8 dänAuslG (zur Rechtslage s. a. die Darstellung des EGMR (GK), U.v. 9.7.2021 - 6697/18 (M. A./Dänemark) - juris Rn. 24 ff., insoweit nicht abgedruckt in NVwZ-RR 2022, 877 ff.; VG Hamburg, U.v. 25.8.2023 - 7 A 1252/23 - juris Rn. 33).

    Weder hat der Kläger vorgetragen noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Rückkehr nach Dänemark dort der ernsthaften Gefahr ausgesetzt sein wird, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (vgl. auch VG Hamburg, U.v. 25.8.2023 - 7 A 1252/23 - juris Rn. 44; VG Magdeburg, B.v. 17.1.2022 - 3 B 382/21 MD - juris S. 7 f.; VG Leipzig, B.v. 4.1.2022 - 6 L 783/21.A - juris Rn. 9).

  • VGH Bayern, 09.01.2024 - 24 B 23.30372

    Folgen der fehlenden Bindung Dänemarks an die Richtlinien 2013/32/EU und

    Vielmehr würde eine umstandslose Übertragung des Urteils wesentliche Unterschiede in den Unzulässigkeitstatbeständen des Art. 33 Abs. 2 Verfahrensrichtlinie übergehen (vgl. a. VG Hamburg, U.v. 25.8.2023 - 7 A 1252/23 - juris Rn. 37 ff.).

    Anders als im Falle eines durch Dänemark gewährten Flüchtlingsschutzes, bei dem - infolge der völkerrechtlichen Bindung Dänemarks an die Genfer Flüchtlingskonvention - auf deren Beachtung durch "Umsetzung" im nationalen Recht vertraut werden dürfte (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 - juris Rn. 80; EGMR, E.v. 2.12.2008 - 32733/08 - NVwZ 2009, 965/967; s. a. OVG NW, B.v. 3.2.2022 - 11 A 219/22.A - Rn. 15; VG Hamburg, U.v. 25.8.2023 - 7 A 1252/23 - juris Rn. 34 f.), soweit der sekundärrechtlich verpflichtende inhaltliche Mindestschutz für Flüchtlinge nicht über den hinausgeht, den auch die Genfer Flüchtlingskonvention verlangt, bedarf es für den unionsrechtlich vorgesehenen, aber völkerrechtlichen Regelungen unbekannten subsidiären Schutz und der mit ihm verbundenen Wirkungen einer konkreten Beurteilung der dänischen Rechtslage.

    b) Hinsichtlich der Schutzgewährung wird in Dänemark zwischen der Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1, nach § 7 Abs. 2 und nach § 7 Abs. 3 dänAuslG unterschieden; daneben gibt es noch eine Aufenthaltserlaubnis für Kontingentflüchtlinge nach § 8 dänAuslG (zur Rechtslage s. a. die Darstellung des EGMR (GK), U.v. 9.7.2021 - 6697/18 (M. A./Dänemark) - juris Rn. 24 ff., insoweit nicht abgedruckt in NVwZ-RR 2022, 877 ff.; VG Hamburg, U.v. 25.8.2023 - 7 A 1252/23 - juris Rn. 33).

    Weder haben die Kläger vorgetragen noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Dänemark dort der ernsthaften Gefahr ausgesetzt sein werden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (vgl. auch VG Hamburg, U.v. 25.8.2023 - 7 A 1252/23 - juris Rn. 44; VG Magdeburg, B.v. 17.1.2022 - 3 B 382/21 MD - juris S. 7 f.; VG Leipzig, B.v. 4.1.2022 - 6 L 783/21.A - juris Rn. 9).

  • VG Berlin, 09.01.2024 - 23 K 324.22

    Syrien: Dublin: Keine systemischen Mängel in Dänemark

    Die Schutzgewährung in Dänemark erfüllt die Voraussetzung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ungeachtet der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 22. September 2022 - C-497/21 -, juris) zu Asyl- und Zweitanträgen nach einer vorhergehenden erfolglosen Antragstellung im Königreich Dänemark (vgl. hierzu VG Hamburg, Urteil vom 25. August 2023 - 7 A 1252/23 -, juris Rn 31 ff.).
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